Anmeldung großer Hunde

  • Leistungsbeschreibung

    Nach dem am 01.01.2023 in Kraft getretenen Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) sind alle "großen Hunde" zusätzlich zur Anmeldung beim Steueramt auch der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort) zu melden.

    Große Hunde im Sinne des LHundG sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

    Voraussetzungen für das Halten von großen Hunden:

    Nachweis der Sachkunde

    Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Ein entsprechender Nachweis bezüglich der erforderli­chen Sachkunde ist der Ordnungsbehörde vorzulegen, z.B. durch eine Bescheinigung über ein Sachkundegespräch einer(s) sachkundenachweisberechtigten Tierärztin/Tierarztes (diese können beim Ordnungsamt unter der o.a. Telefonnummer erfragt werden).

    Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch,

    • Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung.
    • Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
    • Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen.
    • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer.
    • Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkunde­bescheinigung zu erteilen.

    Nachweis einer Haftpflichtversicherung

    Mindestversicherungssumme 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden.

    Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund ist nachzuweisen. Weiter besteht die Verpflichtung, diese aufrecht zu erhalten.

    Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip

    Große Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind dauerhaft auf Kosten des Hundehalters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann beim Tierarzt vorgenommen werden. Hierüber ist der Ordnungsbehörde ein Nachweis zu erbringen.

     

    Bei Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen begehen Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 20 LHundG NRW. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpersonen.

  • Erforderliche Unterlagen

    Nachweis der Sachkunde, Nachweis einer Haftpflichtversicherung, Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip

  • Kosten

    25,00 Euro gemäß der 26. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 20. Januar 2015 laut Tarifstelle 18a.1.10 für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW 

  • Formulare

  • Dokumente


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende