Nachbeurkundung einer Eheschließung/Lebenspartnerschaft/Geburt oder Sterbefall

  • Leistungsbeschreibung

    1. Eheschließung im Ausland – Nachbeurkundung 

    Sie haben im Ausland geheiratet oder haben vor einer ermächtigten Person in Deutschland (zum Beispiel im Konsulat) die Ehe geschlossen. Dann können Sie die Eheschließung nachträglich in ein deutsches Eheregister eintragen lassen. Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Eheurkunden (Heiratsurkunden) aus dem Ausland in Deutschland anerkannt. Der Eintrag in das deutsche Eheregister kann jedoch von Vorteil sein. Sie können dann jederzeit vom Standesamt eine deutsche Eheurkunde erhalten.

    Voraussetzungen:

    Wohnsitz

    Zuständig ist das Standesamt des aktuellen oder des letzten deutschen Meldewohnsitzes. Hatte keiner der Ehegatten jemals einen Wohnsitz im Inland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

    Eheschließung im Ausland

    Sie haben die Ehe im Ausland geschlossen und

        • besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
        • sind asylberechtigt
        • ausländischer Flüchtling oder
        • staatenlos 

    Eheschließung im Inland

    Sie haben die Ehe im Inland geschlossen vor einer ermächtigten Person (zum Beispiel beim Konsulat des Heimatstaates) und keiner von Ihnen hat die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Antragsberechtigung 

    Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Sind beide Ehegatten verstorben, kann der Antrag auch von deren Eltern oder Kindern gestellt werden.

    Erforderliche Unterlagen:

      • Personalausweis oder Reisepass (im Original)

      • Ehe- oder Heiratsurkunde (im Original)

      • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
        Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister bei Geburt in Deutschland oder Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland

      • Zusätzlich, wenn Sie schon einmal in Deutschland verheiratet oder verpartnert waren:
        • Beglaubigte Abschrift aus des Eheregisters der vorangegangenen Ehe
          mit Auflösungsvermerk des Standesamtes, das Ihre Vorehe beurkundet hat
        • Beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregisters der vorangegangenen Lebenspartnerschaft
          mit Auflösungsvermerk vom  Standesamt, in dem Ihre Lebenspartnerschaft eingetragen wurde

      • Zusätzlich, wenn Sie schon einmal im Ausland verheiratet oder verpartnert waren:
        • Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
        • Lebenspartnerschaftsurkunde und rechtskräftiges Aufhebungsurteil oder Sterbeurkunde

      • Zusätzlich, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eingebürgert wurden:
        • Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis

      • Übersetzung / Überbeglaubigung
        Ausländische Urkunden müssen durch eine/einen in Deutschland vereidigte(n) Dolmetscherin/Dolmetscher übersetzt werden.
        Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich.

      • Weitere Unterlagen können ggf. erforderlich sein

    2. Geburt im Ausland – Nachbeurkundung 

    Wurden Sie im Ausland geboren, können Sie die Geburt nachträglich in ein deutsches Personenstandsregister eintragen lassen. Auch hier besteht keine Pflicht zur Nachbeurkundung. Ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Zuständig ist das Standesamt des aktuellen oder des letzten deutschen Meldewohnsitzes. Hatte keiner der Ehegatten jemals einen Wohnsitz im Inland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

    Eine Nachbeurkundung ist möglich für:

    • deutsche Staatsangehörige
    • Staatenlose
    • Heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

    Antragsberechtigt sind:

    • die zu beurkundete Person selbst
    • deren Eltern
    • deren Kinder
    • desseb Ehe- und Lebenspartner(in)

    Erforderliche Unterlagen:

    • Personalausweis oder Reisepass des Kindes und der antragstellenden Person (im Original)

    • Geburtsurkunde des Kindes (im Original)

    • Geburtsurkunde der Eltern sowie Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (im Original)

    • Weitere Unterlagen können ggf. erforderlich sein

    3. Sterbefall im Ausland - Nachbeurkundung

    Ist ein Angehöriger im Ausland verstorben, so kann auch der Sterbefall nachträglich in ein deutsches Personenstandsregister eingetragen werden. Auch hier besteht keine Pflicht zur Nachbeurkundung. Im Ausland ausgestellte ordnungsgemäße Sterbeurkunden werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Zuständig ist das Standesamt des aktuellen oder des letzten deutschen Meldewohnsitzes. Hatte keiner der Ehegatten jemals einen Wohnsitz im Inland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Nachbeurkundung ist für denselben Personenkreis möglich, wie bei der Nachbeurkundung einer Geburt oder Eheschließung.

    Antragsberechtigt sind:

    • die Kinder des Verstorbenen
    • die Ehefrau des Verstorbenen
    • die Eltern des Verstorbenen oder
    • jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Nachbeurkundung hat

    Erforderliche Unterlagen:

    • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person (im Original)

    • Sterbeurkunde (im Original)

    • Geburtsurkunde des Verstorben (im Original)

    • falls der Verstorbene verheiratet oder schon mal verheiratet war:
      Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, evtl. Sterbeurkunde des Ehepartners
      (im Original)

    • Weitere Unterlagen können ggf. erforderlich sein

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