Informationen für Auslandsdeutsche zur Bundestagswahl


Der Antrag muss spätestens am 02. Februar 2025 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein.

Es gibt hierfür zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden:


Fall 1: frühere Wohnung oder früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

  • Sie sind Deutsche oder Deutscher
  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet
  • haben aber nach Vollendung Ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
  • dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)

Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung:

Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch, Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.


Fall 2: Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen

  • Sie sind Deutsche oder Deutscher
  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet
  • haben noch nie oder nur vor Vollendung Ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück
  • Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)

Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung:

Dieser Antrag nach Anlage 2 a (Fall 2) muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) eingereicht werden; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.

Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft.


Weitere Informationen für Deutsche im Ausland finden Sie unter https://bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html


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